Freiwilligendienst
Ökumenischer Friedensdienst im Ausland
der Evangelischen Landeskirche in Baden
Infos zum „Anderen Dienst im Ausland" für Kriegsdienstverweigerer
| § 14b Zivildienstgesetz
|
| Kindergeld |
| Bonus bei
der Vergabe von Studienplätzen |
| Anspruch
auf Familienhilfe |
| Dritte-Kind-Regelung |
Anerkannte
Kriegsdienstverweigerer können seit dem 1. Juli 1986 – unter den im
Zivildienstgesetz
(ZDG) § 14b geregelten Voraussetzungen – anstelle des Zivildienstes in
Deutschland einen „Anderen Dienst im Ausland (AIDA)“ leisten. Dieser
Auslandsdienst ist kein „Zivildienst im Ausland“ sondern bedeutet
lediglich eine Freistellung vom Zivildienst.
Ev. Landeskirche in Baden
ist als Träger eines Dienstes nach § 14b ZDG vom Bundesministerium
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Wirkung vom 18.09.90
anerkannt und bietet den Anderen Dienst im Ausland im Rahmen des
Freiwilligen Ökumenischen Friedensdienstes anerkannten
Kriegsdienstverweigerern an.
"Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden
nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach
Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung vor Vollendung des 24.
Lebensjahres
anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker
fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der
Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet
haben und diesen Dienst unentgeltlich leisten. Die Träger sind
verpflichtet,
dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die
Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum
Zivildienst anzuzeigen."
Nach den
Neuregelungen im Gesetz zur Familienförderung (Bundesgesetzblatt 42,
21.8.01) erhalten die Eltern der Freiwilligen, die einen ADiA ableisten,
Kindergeld.
Bei der
Vergabe von Studienplätzen durch die Zentralstelle zur Vergabe von
Studienplätzen
(ZVS) werden Kriegsdienstverweigerer, die einen ADiA nach § 14b ZDG
nachweisen, Zivildienstleistenden gleichgestellt (Schreiben Bundesministerium für
Bildung und Wissenschaft vom 21.09.87/8, Aktenzeichen IV A 4-4211- 2/17).
Einzelheiten sind bei der ZVS, 44128 Dortmund, zu erfragen.
Anspruch
auf Familienhilfe nach § 10 Sozialgesetzbuch V {SGB V),
{früher
§ 205 Reichsversicherungsordnung)
Der Verband der
AngesteIlten-Krankenkassen e.V., Frankfurter Str. 84, Postfach 1961, 53721
Siegburg, Tel. 02241/108-1, hat dem kirchlichen Dachverband für
Friedensarbeit AGDF am 14.9.1988 mitgeteilt, dass im Falle der Unterbrechung
oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung
gesetzlicher Dienstpflicht des Kindes ein Anspruch auf Familienhilfe
nach § 10 SGB V besteht. Das gilt auch für die Zeit des Erholungsurlaubes
während der Dienstzeit bis zum 23. Lebensjahr, wenn kein anderweitiger
Versicherungsschutz besteht. Der gesetzlichen Wehrpflicht sei
auch die vom Wehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit gleichgestellt.
Weitere
Leistungen seitens des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit oder anderer öffentlicher Ämter oder Stellen gibt es aufgrund
des § 14b ZDG nicht, z.B. keine Zuschüsse für Versicherung oder sonstige
soziale Leistungen, kein Unterhaltsgeld oder keinen
Arbeitsplatzschutz. Oft wird der Arbeitsplatzschutz allerdings vom
Arbeitgeber
freiwillig gewährt.
Freiwillige
des ADiA (§ 14b ZDG) sind als "gediente Brüder" im Sinne der
Drei-Söhne-Regelung zu behandeln (Erlass des Bundesministers der
Verteidigung vom 28.10.1992 und vom 18.12.1989 zu § 11 Wehrpflichtgesetz
(VR I 8-Az. 24-09-01 ). Das hat zur Folge, dass u. U. jemand vom Wehrdienst
freigestellt werden kann, wenn schon zwei Brüder Grundwehrdienst,
Zivildienst oder einen ADiA nach § 14b ZDG geleistet haben.
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