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ULRICH EPPERLEIN

Herrnhuter Missionshilfe, Bad Boll
 

 

 

Freiwilligendienst Ökumenischer Friedensdienst im Ausland
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Infos zum „Anderen Dienst im Ausland" für Kriegsdienstverweigerer

| § 14b Zivildienstgesetz |
| Kindergeld |
| Bonus bei der Vergabe von Studienplätzen |
| Anspruch auf Familienhilfe |
| Dritte-Kind-Regelung |

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können seit dem 1. Juli 1986 – unter den im Zivildienstgesetz (ZDG) § 14b geregelten Voraussetzungen – anstelle des Zivildienstes in Deutschland einen „Anderen Dienst im Ausland (AIDA)“ leisten. Dieser Auslandsdienst ist kein „Zivildienst im Ausland“ sondern bedeutet lediglich eine Freistellung vom Zivildienst.

Ev. Landeskirche in Baden ist als Träger eines Dienstes nach § 14b ZDG vom Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Wirkung vom 18.09.90 anerkannt und bietet den Anderen Dienst im Ausland im Rahmen des Freiwilligen Ökumenischen Friedensdienstes anerkannten Kriegsdienstverweigerern an.nach oben

§ 14b Zivildienstgesetz

"Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung vor Vollendung des 24. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und diesen Dienst unentgeltlich leisten. Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen."nach oben

Kindergeld

Nach den Neuregelungen im Gesetz zur Familienförderung (Bundesgesetzblatt 42, 21.8.01) erhalten die Eltern der Freiwilligen, die einen ADiA ableisten, Kindergeld.nach oben

Bonus bei der Vergabe von Studienplätzen

Bei der Vergabe von Studienplätzen durch die Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen (ZVS) werden Kriegsdienstverweigerer, die einen ADiA nach § 14b ZDG nachweisen, Zivildienstleistenden gleichgestellt (Schreiben Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft vom 21.09.87/8, Aktenzeichen IV A 4-4211- 2/17). Einzelheiten sind bei der ZVS, 44128 Dortmund, zu erfragen.nach oben

Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 Sozialgesetzbuch V {SGB V),
{früher § 205 Reichsversicherungsordnung)

Der Verband der AngesteIlten-Krankenkassen e.V., Frankfurter Str. 84, Postfach 1961, 53721 Siegburg, Tel. 02241/108-1, hat dem kirchlichen Dachverband für Friedensarbeit AGDF am 14.9.1988 mitgeteilt, dass im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung gesetzlicher Dienstpflicht des Kindes ein Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V besteht. Das gilt auch für die Zeit des Erholungsurlaubes während der Dienstzeit bis zum 23. Lebensjahr, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Der gesetzlichen Wehrpflicht sei auch die vom Wehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit gleichgestellt.nach oben

Keine weiteren Leistungen !

Weitere Leistungen seitens des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit oder anderer öffentlicher Ämter oder Stellen gibt es aufgrund des § 14b ZDG nicht, z.B. keine Zuschüsse für Versicherung oder sonstige soziale Leistungen, kein Unterhaltsgeld oder keinen Arbeitsplatzschutz. Oft wird der Arbeitsplatzschutz allerdings vom Arbeitgeber freiwillig gewährt.nach oben

Dritte-Kind-Regelung 

Freiwillige des ADiA (§ 14b ZDG) sind als "gediente Brüder" im Sinne der Drei-Söhne-Regelung zu behandeln (Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 28.10.1992 und vom 18.12.1989 zu § 11 Wehrpflichtgesetz (VR I 8-Az. 24-09-01 ). Das hat zur Folge, dass u. U. jemand vom Wehrdienst freigestellt werden kann, wenn schon zwei Brüder Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen ADiA nach § 14b ZDG geleistet haben. 

 

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